NeuNeuNeu!

Lassen Sie sich von unserem Preis- Kalkulator online
- hier und jetzt - den Preis für Ihre Wunsch- Anlage berechnen.

Sie erhalten eine komplette Kalkulation (oder auch mehrere)
- völlig gratis!

Hinweise zur neuen BImSchV
(Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)

Am 22.3.2010 ist die seit langem erwartete neue Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV) in Kraft getreten.
Den vollen Wortlaut dieser Verordnung finden Sie hier.

Wir möchten an dieser Stelle in kurzen Worten (mit dem Ziel der praktischen Verständlichkeit, nicht der juristischen Präzision) die wichtigsten Veränderungen für den Bereich “Festbrennstoffkessel” anführen:

  • Alle ab diesem Tag in Betrieb gehenden Festbrennstoff-Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 4 kW unterliegen der Messpflicht.
  • Diese Messpflicht bedeutet nicht nur eine Messung bei Inbetriebnahme, sondern eine wiederkehrende Messung alle 2 Jahre.
  • Die Emissions-Grenzwerte, die bei diesen Messungen überprüft werden (und die über die Betriebserlaubnis für die Anlagen entscheiden), werden deutlich verschärft, und zwar in 2 Stufen:

Brennstoff

CO (g/m³)

Staub (g/m³)

 

ab 22.3.2010

ab 1.1.2015

ab 22.3.2010

ab 1.1.2015

Stückholz, Hackschnitzel, Späne

1,0

0,4

0,10

0,02

Holzpellets, Holzbriketts

0,8

0,4

0,06

0,02

Kohle

1,0

0,4

0,09

0,02

  • Als Brennstoffe werden auch Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide, sowie - unter gewissen Voraussetzungen - sonstige nachwachsende Rohstoffe zugelassen.
  • Für alle bis zum 22.3.2010 in Betrieb gegangenen Anlagen gibt es eine Übergangsregelung. Die Dauer dieser Übergangsregelung hängt davon ab, wann die Anlage in Betrieb gegangen ist.
    Für Anlagen, die ab dem 1.1.2005 in Betrieb gegangen sind, dauert die Übergangsfrist bis 31.12.2024.
    Für ältere Anlagen, die ab dem 1.1.1995 in Betrieb gegangen sind, dauert die Übergangsfrist bis 31.12.2018.
    Für noch ältere Anlagen dauert die Übergangsfrist bis 31.12.2014.
    Sobald die Übergangsfrist für eine bestehende Anlage abgelaufen ist, muss sie die obigen Grenzwerte erreichen.
  • Bei handbeschickten Anlagen muss ein Pufferspeicher von mind. 55 ltr pro kW Nennleistung, bei automatisch beschickten Anlagen mind. 20 ltr pro kW Nennleistung installiert werden. Das Puffervolumen muss ausserdem mind. 12 ltr pro Liter Brennstofffüllraum betragen.

Was heisst das für die Praxis?

  • Für alle bereits laufenden Anlagen ändert sich erst einmal nichts.
  • Jede neu zu errichtende Anlage muss über einen Pufferspeicher mit dem oben angegebenen Mindestvolumen verfügen.
  • Bei allen neu zu errichtenden Anlagen muss der Betreiber Sorge dafür tragen, dass bei den zweijährig wiederkehrenden Messungen die obigen Emissions-Grenzwerte nicht überschritten werden.
  • Besonders betroffen von den verschärften Emissionswerten sind Festbrennstoffkessel mit oberem Abbrand (Stahl und Guss). Ohne zusätzliche Vorkehrungen erreichen solche Kessel die geforderten Werte nicht.
  • Bei Holzvergasern und Pelletskesseln gibt es i. a. keine Probleme.
  • Ein wichtiger praktischer Aspekt ist die Frage des Messverfahrens. Es ist nämlich tatsächlich so, dass es momentan noch gar keine technisch ausgereifte Messapparatur gibt, die die neuen verschärften Emissionswerte verlässlich messen kann. Somit ist die Durchführung der Messungen gemäss der neuen BImSchV vorerst ausgesetzt, bis ein solches Messverfahren zur Verfügung steht. Dies soll - nach halboffiziellen Verlautbarungen - bis zur 2. Hälfte 2012 der Fall sein.
    Bis dahin werden auch neu errichtete Anlagen so gehandhabt wie vor dem 22.3.2010, d.h. Kessel unter 15 kW werden nicht gemessen, grössere Kessel werden gemäss den alten Grenzwerten zur Inbetriebnahme gemessen.
    Sobald das Messverfahren zur Verfügung steht, werden die Messungen nach den neuen Grenzwerten aber nachgeholt.

Für den Betrieb eines Guss- oder Stahl-Festbrennstoffkessels gibt es nun folgende Möglichkeiten:

  • Die Installation eines Filter-/Katalysator-Systems, das die Abgaswerte verbessert.
    Bei den Gusskesseln GK von IBC ist ein solcher GK-Kat ab sofort inklusive, ebenso verfügt der SPK 15 von NMT über einen patentierten Katalysator. Damit können die Anforderungen der neuen BImSchV erfüllt werden.
  • Bis zur Einführung eines verlässlichen Abgasmessverfahrens (s. o.) kann jeder Kessel nach den Bedingungen der alten BImSchV betrieben werden. Insbesondere wird bis dahin jeder Kessel bis 14,9 kW nicht gemessen. Für alle, die nur für kurze Zeit ein Anlage benötigen, oder die  ausreichendes Vertrauen in den technischen Fortschritt haben und darauf bauen, dass die Anlage rechtzeitig  nachgerüstet werden kann, eröffnet das für eine kurze Schonfrist zusätzlichen Spielraum - natürlich auf eigene Verantwortung!
  • Die Entscheidung für einen Holzvergaser aus Stahl oder Guss.
  • Es gibt eine ganze Reihe von Kesseln auf dem Markt, die als Pelletskessel zugelassen, gemessen und in Betrieb genommen werden, die jedoch technisch auch den Betrieb mit Scheitholz oder Kohle zulassen (ohne allerdings dafür gemessen werden zu müssen).
    Solche Anlagen dürften in diesem Zusammenhang an Interesse gewinnen. In unserem Sortiment sind dies:

Wir werden alle Kessel auf unserer Website, die die Anforderungen der neuen BImSchV erfüllen, entsprechend kennzeichnen.

Das Brennmaterial, mit dem die Emissions-Grenzwerte eingehalten werden, ist in dem Kennzeichen jeweils angegeben. Dies ist insbesondere wichtig bei Kesseln, die für mehrere Brennstoffe geeignet sind.

Es muss aber betont werden, dass die von uns angegebenen Emissionswerte, bzw. die Emissionswerte, auf denen unsere Kennzeichnung beruht, unter Prüfbedingungen ermittelt wurden. Entscheidend für die Zulassung sind jedoch die Emissionswerte, die im Heizraum/Aufstellraum vom Schornsteinfeger gemessen werden. Es besteht keine Gewähr, dass hier dieselben Werte reproduziert werden können. Dafür kann der Händler auch nicht haftbar gemacht werden.

[Home] [Angebote] [Produkte] [Kontakt] [Über uns/Info] [Bafa] [BImschV] [AGB/Widerrufsbelehrung] [Impressum] [Preis-Kalkulator]